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ULA nimmt Stellung zum Referentenentwurf für eine Frauenquote

Die Bundesministerien für Justiz sowie für Familien, Senioren, Frauen und Jugend haben zu ihrem gemeinsamen Entwurf eines „Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ eine Anhörung unter den betroffenen Verbänden durchgeführt. In seiner Stellungnahme unterstützt der Führungskräfteverband ULA grundsätzlich das Anliegen des Gesetzgebers, den Anteil von Frauen in Spitzenpositionen der Wirtschaft zu erhöhen. Neben gezielten Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Karriere ist die ULA auch offen für gesetzliche Vorgaben über eine Mindestvertretung des jeweiligen Geschlechts in der Minderheit, insbesondere in Aufsichtsräten.

Sie erhofft sich von derartigen Regelungen eine deutliche Signalwirkung und einen Impuls, der die bereits angelaufenen Veränderungen beschleunigen soll. Quantitative Vorgaben in Form einer Quote sind aber stets als „ultima ratio“ zu betrachten.

Quote im Aufsichtsrat

Eine pauschale Geschlechterquote von 30 Prozent für die Besetzung von Aufsichtsräten derjenigen börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, erscheint der ULA der Höhe nach noch als angemessen. Einen höheren Mindestwert lehnt die ULA ab.
„Pflicht zur Selbstverpflichtung“ für Vorstände und oberste Führungsebenen

Die ULA hat außerdem keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Verpflichtung für Vorstände börsennotierter oder mitbestimmter Gesellschaften, für die Erhöhung des Frauenanteils in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen und Fristen zu deren Erreichung festzulegen und über die Zielerreichung regelmäßig in transparenter Weise zu berichten.

Ausgestaltung der Quote im Kontext mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften

Die ULA begrüßt den klarstellenden Hinweis in der Begründung des Referentenentwurfs zu den geplanten Änderungen im Mitbestimmungsgesetz über die Position des Leitenden Angestellten. Sie soll laut Referentenentwurf unberührt bleiben. Die pluralistische Zusammensetzung der Arbeitnehmerbank in einem Aufsichtsrat (aus Vertretern Arbeitnehmern, Gewerkschaften und Leitenden Angestellten) gehört zu den Wesensmerkmalen nicht nur des Mitbestimmungsgesetzes, sondern der deutschen Corporate Governance insgesamt.

Im Hinblick auf diesen Grundsatz der Pluralität bestehen aus Sicht der ULA auch Bedenken gegen den Mechanismus des „leeren Stuhls“. Dieser soll in denjenigen Fällen wirksam werden, in denen das Ergebnis einer Aufsichtsratswahl zu einer nicht quotengerechten Zusammensetzung des Aufsichtsrats führen würde. Auf keinen Fall sollten Fälle eintreten, in denen ein Sitz für Arbeitnehmer und Gewerkschaften dauerhaft unbesetzt bleibt.

„Soll-Bestimmung“ für die Arbeitnehmervertreter und keine Quotenvorgabe für Anteilseignervertreter im Aufsichtsgremium einer SE
Die ULA bedauert, dass dadurch ein künstlicher Anreiz für eine „Flucht“ aus mitbestimmungspflichtigen deutschen Rechtsformen geschaffen wird. Der Verband fordert die Bundesregierung daher zu einer eingehenden europarechtlichen Prüfung der Frage auf, ob auch für europäische Rechtsformen wie die SE (Europäische Gesellschaft) oder die SCE (Europäische Genossenschaften) stringentere Verpflichtungen möglich sind. Damit würde bereits der Anschein vermieden, es bestünde diesbezüglich ein „Schlupfloch“.

(Quelle: ULA-Newsletter kurz und bündig – Ausgabe 6/2014 vom 9. Oktober 2014)

Der VDL Bundesverband e.V. ist einer der dreizehn Mitgliedsverbände des Deutschen Führungskräfteverbandes ULA.

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